TRINKWASSER-APP

§1 ZWECK DER VERORDNUNG

§ 1
Zweck der Verordnung

 

Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der Vorschriften zu schützen.

§2 ANWENDUNGSBEREICH

§ 2
Anwendungsbereich

 

(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Folgenden als Trinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht für

1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der  Mineral- und Tafelwasser-Verordnung,

2. Heilwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittel gesetzes,

3. Schwimm- und Badebeckenwasser,

4. Wasser, das

a) sich in einem wasserführenden Apparat befindet, der
aa) zwar an die Trinkwasser-Installation angeschlossen ist, aber entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation ist und

bb) mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Sicherungseinrichtung ausgerüstet ist, und

b) sich in Fließrichtung hinter der Sicherungseinrichtung nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb befindet.
5. Trinkwasser im Sinner des § 3 Nummer 1 b, sofern die Behörde, die auch für die Überwachungsmaßnahmen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zuständig ist, festgestellt hat, dass die Qualität des Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann.

(2) Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Trinkwasser hat, und die zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 installiert werden können, gilt diese Verordnung nur, soweit sie darauf ausdrücklich Bezug nimmt.

§3 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

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§4 ALLGEM. ANFORDERUNGEN

§ 4 Allgemeine Anforderungen

(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

1. bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und

2. -das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht.


(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3, des § 6 Absatz 1 und 2 nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.

Satz 1 gilt nicht, soweit

1. Das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen, oder

2. Das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 zugelassen haben oder
3. Nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen zu treffen sind.


(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die, Anforderungen des § 7 nicht eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit

1. Das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 5 die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen duldet oder
2. Das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz und 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein
dürfen.

 

§5 MIKROBIOLOGISCHE ANF.

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§6 CHEMISCHE ANFORDERUNG

§ 6 Chemische Anforderungen

(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.


(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden. 


(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

 

§7 INDIKATORPARAMETER

§ 7 Indikatorparameter

(1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. Dies gilt nicht für den technischen Maßnahmenwert in Anlage 3 Teil II. 


(2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 5 festgelegte Grenzwert nicht überschritten werden

§7a RADIOLOG. ANFORDERUNG

§ 7a Radiologische Anforderungen


Trinkwasser darf keine Stoffe aufweisen, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, deren Aktivität oder Konzentration unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden kann.Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die in Anlage 3aTeil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden.

§8 STELLE DER EINHALTUNG

§ 8 Stelle der Einhaltung

 

Die allgemeinen Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1, die nach § 5 Absatz 2 und 3 und § 6 Absatz 2 festgesetzten Grenzwerte sowie die nach § 7 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen gelten

1. bei Trinkwasser, das auf Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen oder in Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen auf Leitungswegen bereitgestellt wird, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die sich in einer  Trinkwasser-Installation befinden und die der Entnahme von Trinkwasser dienen, 


2. bei Trinkwasser in einem an die Trinkwasser-Instal lation angeschlossenen Apparat, der entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation ist, an der nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Sicherungseinrichtung,


3. bei Trinkwasser aus Wassertransport-Fahrzeugen an  der Entnahmestelle am Fahrzeug,


4. bei Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen  Behältnissen bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung.

 

§9 MASSNAHMEN IM FALLE

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§10 ABWEICHUNG CHEM.

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§11 AUFBEREITUNGSSTOFFE

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§12 AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN

§ 12
Ausnahmegenehmigungen

 

(1) Ist für die Entscheidung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes oder Desinfektionsverfahrens erforderlich, so kann das Umweltbundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 genehmigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erprobung keine Gefährdung der Gesundheit oder der Umwelt zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und zu befristen. § 11 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.


(2) Das Umweltbundesamt kann die Ausnahmegenehmigung widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren den Anforderungen des § 11 Absatz 3 Satz 1 nicht genügt.

§13 ANZEIGEPFLICHT

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§14 UNTERSUCHUNGSPFLICHTE

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§14a UNTERS. RADIOAKTIVE

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§14b UNTERS. LEGIONELLEN

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§15 UNTERSUCHUNGSVERFAHRE

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§15a ANZ. UNTERSUCHUNGSS.

§ 15a
Anzeigepflicht für Untersuchungsstellen


(1) Führt eine Untersuchungstelle nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Untersuchungen nach § 14b Absatz 1 durch, ist sie verpflichtet, von ihr festgestellte Überschreitungen des in Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmenwertes unverzüglich dem für die Wasserversorgungsanlagen zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

(2) Die Anzeige muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail- Adresse der anzeigenden Untersuchungsstelle,
2. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail- Adresse des Unternehmers oder sonstigem Inhabers der betroffenen Wasserversorgungsanlage oder der in seinem Auftrag handelnden Person,
3. Ort der Probenahme nach Gemeinde, Straße, Hausnummer und Entnahmestelle,
4. Zeitpunkt der Probennahme
5. Alle Untersuchungsergebnisse des von der Überschreitung nach Absatz 1 betroffenen Untersuchungsauftrags und 6. Die Bestätigung, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage über die Überschreitung informiert wurde.
Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Anzeige einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.

 

§16 BES. ANZEIGE+HANDL.PF

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§17 ANFORDERUNG ANLAGEN

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§18 ÜBERWACHUNG DURCH GA

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§19 UMFANG D. ÜBERWACHUNG

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§20 ANORDNUNG GES.AMT

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§20a ÜBERW. RADIOAKTIVE

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§21 BERICHTSPFLICHTEN

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§22 VOLLZUG BUNDESWEHR

§ 22
Vollzug im Bereich der Bundeswehr


Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen den zuständigen Stellen der Bundeswehr.

§23 VOLLZUG EISENBAHN

§ 23
Vollzug im Bereich der Eisenbahnen des Bundes


Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Eisenbahnen des Bundes für Wasserversorgungsanlagen in Schienenfahrzeugen sowie für Anlagen zur Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt. Es nimmt in seinem Zuständigkeitsbereich die Aufgaben und Befugnisse des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde und der zuständigen obersten Landesbehörde mit Ausnahme der Aufgabe nach § 15 Absatz 4 wahr. Es ist in seinem Zuständigkeitsbereich auch zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§24 STRAFTATEN

§ 24
Straftaten

 

(1) Nach § 75 Absatz 2 und 4 des Infektionsschutzgesetzes wird bestraft, wer als Unternehmer oder als sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder, sofern die Abgabe im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, einer Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe d oder Buchstabe e oder einer Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe f vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 7 Satz 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur Verfügung stellt.

(2) Wer durch eine in § 25 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes genannte Krankheit oder einen in § 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger verbreitet, ist nach § 74 des Infektionsschutzgesetzes strafbar.

§25 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

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